Freistellungsansprüche gem. BetrVG/BPersVG bzw. LPersVG`s

Freistellung nach § 37 Abs. 6 BetrVG / § 46 Abs. 6 BPersVG bzw. der LPersVG`s

Nach § 37 (6) BetrVG / § 46 (6) BPersVG bzw. vgl. Normen der LPersVG besteht ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Schulungen- Bildungsveranstaltungen die erforderliche Kenntnisse vermitteln. (Ausnahme: begrenzter Anspruch in den LPersVG von Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Reinland-Pfalz und Schleswig-Holstein).

Hier trägt der Arbeitgeber alle Kosten: Seminarkosten, Kosten für Unterbringung und Verpflegung, Reisekosten sowie die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. Erforderlichkeit: Der Betriebs- oder Personalrat entscheidet, ob die Teilnahme eines BR-/PR-Mitglieds oder mehrere BR-/PR-Mitglieder an einem Seminar für die Arbeit des Gremiums erforderlich ist.

Seminare, die Grundkenntnisse auf den Gebieten der Betriebsverfassung, der Personalvertretung, des Arbeitsschutzrechts sowie der Arbeitssicherheit vermittelt, sind grundsätzlich erforderlich. Ebenso sind Seminare mit vertiefenden Kenntnissen oder Spezialwissen erforderlich, wenn diese einen konkreten Bezug zu den Aufgaben der Interessenvertretung haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt für Betriebsräte die Erforderlichkeit dann vor, wenn die Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtige oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Für die Frage der Erforderlichkeit kommt es ggf. darauf an, welche Aufgaben ein Mitglied innerhalb des Gremiums wahrzunehmen an. Es kann sich dabei sowohl um Grundkenntnisse als auch um sogenannte Spezialkenntnisse handeln, wie z.B. wirtschaftliche, tarifliche oder technische Kenntnisse.

Ersatzmitglieder des Betriebs- Personalrats

Ersatzmitglieder, die häufig oder regelmäßig verhinderte Betriebs- Personalratsmitglieder vertreten, haben grundsätzlich einen Anspruch auf Schulungsmaßnahmen nach § 37 (6) BetrVG bzw. § 46 (6) BPersVG. Das dargestellte Verfahren ist das Gleiche.

Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG)

In den Landesvertretungsgesetzen gibt das BPersVG vergleichbare Regelungen. Bitte ggf. bei WissensWerk nachfragen.

Beschluss

Der Betriebs- oder Personalrat entscheidet in einer Sitzung per Beschluss, für welches bzw. wie viele Mitglieder des Gremiums Schulungsmaßnahmen erforderlich sind. Zu der Sitzung lädt er ordnungsgemäß d.h. rechtzeitig mit Tagesordnung und entsprechend konkretem Tagesordnungspunkt (wer soll wann entsandt werden) ein.

Der Beschluss ist dem Arbeitgeber bzw. der Dienststelle mitzuteilen. Hinsichtlich der zeitlichen Lage der Schulungsmaßnahme muss der Betriebs- Personalrat betriebliche Notwendigkeiten berücksichtigen. Es empfiehlt sich daher eine frühzeitige Planung von Schulungsmaßnahmen, damit innerbetriebliche Planungen der Teilnahme nicht entgegenstehen.

Neben dem Entsendebeschluss des Personalrats bedarf es für das Personalratsmitglied noch einer Freistellung der Dienststelle.

 

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